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Einreisebestimmungen
für Hunde und Katzen
(Entspricht dem Informationsstand vom Juni 2002)
Bundesamt für Veterinärwesen, Bewilligungen und Kontrollen (BKO),
CH-3003 Bern
Länderliste:
Australien, Belgien, Bosnien-Herzogowina, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Grossbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Japan, Jugoslawien,
Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation,
Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika,
Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, USA
- Die Angaben
dieser Seite werden vom BVET regelmäßig ergänzt. Da aber
Einreisebestimmungen einem steten Wandel unterworfen sind, bitten
wir Sie uns auf allfällig notwendige Korrekturen aufmerksam zu
machen. Rechtlich verbindlich sind nur die von den zuständigen
Veterinärdiensten publizierten Bestimmungen.
- Einreisebestimmungen
der hier nicht aufgeführten Länder erfahren Sie bei den jeweiligen
Landes-Veterinärdiensten.
- Bitte beachten
Sie, dass eine Reise für Ihr Heimtier eine Belastung sein kann.
Insbesondere bei älteren Tieren empfehlen wir deshalb, vorher den
Tierarzt zu konsultieren.
Bundesamt
für Veterinärwesen, Bewilligungen und Kontrollen, Sekretariat,
Veronika Lehmann, CH-3003 Bern
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Australien
Zeugnisausstellung:
- Certificate
A
Ausstellung durch registrierten Tierarzt
(Praxisbewilligung) oder durch Exportkontrolltierarzt.
Certificate A muss durch den Grenztierarzt unten auf jeder
Seite beglaubigt werden. Es ist zu empfehlen, das
Exportzeugnis rechtzeitig, vor dem Ausreisetag einem
Exportkontrolltierarzt oder dem kantonalen Veterinäramt zu
unterbreiten.
- Certificate
B
Ausstellung durch den Grenztierarzt
Importbewilligung von Australien (AQIS) erforderlich:
Department of Agriculture, Fisheries and Forestry, Product Integrity,
Animal and Plant Health, GPO Box 858, Canberra ACT 2601 http://www.aqis.gov.au/docs/anpolicy/dogcat.htm
, Contact us by e-mail animalimp@aqis.gov.au
ph 0061 262 72 4454 / 3933 , fax 0061 262 72 5697 / 3110 Der
Laborbefund der Schweizerischen Tollwutzentrale muss für Exporte
nach Australien und Neuseeland durch das BVET beglaubigt werden
(wird durch die Tollwutzentrale organisiert).
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Belgien
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die
Impfung muss mindestens 1 Monat vor Einreise erfolgt sein. Für Hunde
unter 3 Monaten und für Katzen ist die Bescheinigung 3
resp. 6 Monate gültig, für ältere Hunde beträgt die Gültigkeitsdauer
der Bescheinigung 1 Jahr. Der Internationale Impfpass wird anerkannt.
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Bosnien-Herzegowina
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend.
Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 6 monatiger Impfschutz.
Die Impfung muß mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgen.
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Bulgarien
Internationaler Impfpass mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis erforderlich. Das amtstierärztliche
Gesundheitszeugnis darf bei Einreise nicht älter als 14 Tage sein, die
Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat zurückliegen und darf höchstens
1 Jahr (Hund) bzw. 6 Monaten (Katze) vor der Einreise erfolgt sein.
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Dänemark
Begleitete
Tiere:
Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich, aus dem in deutscher,
englischer, französischer oder dänischer Sprache hervorgeht, daß das
Tier mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate vor der Einreise gegen
Tollwut geimpft worden ist (Internationale Impfpaß).
Hunde und Katzen, die zwischen 3 und 4 Monate alt sind, müssen
ebenfalls gegen Tollwut geimpft und sein. Ist die Periode zwischen
Impfung und Einreise weniger als 30 Tage, so ist die dänische
Gesundheitsbescheinigung La 23,0-840 1a erforderlich.
Tiere unter 3 Monaten müssen nicht gegen Tollwut geimpft worden sein.
Unbegleitete Tiere:
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für begleitete Tiere. Tiere
aus Nicht EU-Mitgliedstaaten unterliegen der grenztierärztlichen
Kontrolle. Der Grenztierarzt muss 24 Stunden im Voraus benachrichtigt
werden.
Aktuelle Informationen erhalten Sie bei: The Danish Veterinary
and Food Administration, Mørkhøj Bygade 19, DK- 2860 Søborg, Tel: +45
33 95 60 00, Fax: +45 44 95 60 01 - http://www.fdir.dk/UK/catsanddogs.htm
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Deutschland
Grundsatz:
Die Ein- und Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen bedarf der
tierseuchenrechtlichen Genehmigung durch die oberste Veterinärbehörde
des Bundeslandes, über dessen Grenzabschnitt, Hafen oder Flughafen die
Einfuhr vorgesehen ist.
Ausnahmen:
Ohne tierseuchenrechtliche Genehmigung dürfen ein- oder durchgeführt
werden:
| 1. |
Hunde
und Hauskatzen, wenn im Reiseverkehr oder bei der
Wohnsitzverlegung höchstens drei - im Falle von Hunde- oder
Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten Wurf, wenn
dieser weniger als drei Monate alt ist - nicht zur Abgabe an
Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden, sofern für jedes
Tier oder im Falle von Würfen für das Muttertier nachgewiesen
wird, dass es gegen Tollwut schutzgeimpft worden ist und die
Impfung
- mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt
oder
- als Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach
vorausgegangener Tollwutzschutzimpfung und längstens 12 Monate
vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.
Die Durchführung der Impfung muss tierärztlich bescheinigt
sein. Aus dem Dienstsiegel oder Stempel muss die Dienststelle
oder die Anschrift des Tierarztes deutlich feststellbar sein.
Der Internationale Impfpass oder die tierärztliche
Impfbescheinigung muss in deutscher Sprache ausgestellt oder mit
einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
Sofern sie mehrsprachig gedruckt sind und den deutschen Text
enthalten, bedarf es der amtlichen Beglaubigung nicht; |
| 2. |
Tiere,
die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden
Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder
zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das
Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern
dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommen über den
erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt; |
| 3. |
Tiere,
die im Artistenberuf verwendet werden; |
| 4. |
Hunde,
die
- als
Blindenführhunde, Diensthunde der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder der Polizei oder im
Rettungsdienst
oder
- als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen in
Begleitung einer schriftlichen Bestätigung der Teilnahme durch
den Rennveranstalter und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1
eingeführt werden. |
Achtung:
Deutschland kennt besondere Bestimmungen
für die Einreise von sog. "gefährlichen Hunden".Weitere
Informationen finden Sie im Kapitel "Gefährliche
Hunde".
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Estland
Tollwutschutzimpfung vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12
Monaten durchgeführt und im Internationalen Impfpass eingetragen.
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis in Englisch, Russisch oder
Estnisch erforderlich. Mindestalter bei der Einreise: 10 Wochen. |
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Finnland
Tierärztliche
Impfbescheinigung gegen Tollwut in deutscher, englischer, finnischer
oder schwedischer Sprache erforderlich. Die Tollwutimpfung darf höchstens
12 Monate alt sein und muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen.
Die Einreise aus EU-Ländern kann dagegen auch unmittelbar nach der
Impfung erfolgen.
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Frankreich
Für Hunde und Katzen, die bei der Einreise älter als 3 Monate sind,
ist eine gültige Tollwutimpfung ausreichend. Bei Erstimpfung muss die
Impfung mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgt sein. Bei einer
Auffrischungsimpfung muss der Abstand zwischen den Impfungen den im
Herkunftsland gültigen Vorschriften entsprechen. Anerkannt wird ein
einjähriger Impfschutz. Die Tiere müssen gut identifizierbar sein
(durch Tätowierung, andere Identifikationsmittel bzw. eine Beschreibung
der Tiere im Internationalen Impfpass). Für die Einreise von mehr als
drei Tieren oder jüngeren als 3 Monate ist eine Sondergenehmigung des
Ministère de l' Agriculture, Paris, erforderlich.
Achtung: Frankreich kennt besondere Bestimmungen
für die Einreise von sog. "gefährlichen Hunden" (LOI SUR
LES CHIENS DANGEREUX insbesondere Art. 211-4).
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Griechenland
Gesundheitszeugnis auf
speziellem Formular erforderlich.
Bitte informieren Sie sich beim zuständigen Veterinärdienst.
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Grossbritannien und
Nordirland
Folgende
Dokumente sind mitzuführen: Amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung
im PETS-Zertifikat über die erfüllten Anforderungen (Mikrochip,
Impfung, Bluttest), tierärztliche Bescheinigung über die Behandlung
gegen Parasiten, Erklärung des Besitzers, wonach das Tier in den
letzten 6 Monaten vor der Einreise nicht in einem Land ausserhalb der
EU/EFTA-Staaten gewesen ist.
PET Travel-Scheme (offizielle Formulare A-2001
und A-2002):
| 1. |
Markierung
mit Mikrochip nach ISO-Norm. Falls der Chip dieser nicht
entspricht, muss ein Lesegerät vom Tierhalter/der Tierhalterin
zur Verfügung gestellt werden. Erst chippen, dann impfen! |
| 2. |
Tollwutimpfung |
| 3. |
Prüfen
des Impferfolges gegen Tollwut durch Titerbestimmung S,
Mindesthöhe 0.5 IU/ml Serum. Zwischen Impfung und
Titerbestimmung wird ein Abstand von 4 Wochen empfohlen. |
| 4. |
Mit
dem Tag der Blutentnahme beginnt eine Wartezeit von mindestens 6
Monaten bis zur möglichen Einreise. |
| 5. |
Eine
entsprechende amtliche PETS-Tollwutantikörperbescheinigung muss
vom Amtstierarzt ausgestellt werden (A-2001). |
| 6. |
In
den letzten 24-48 Stunden vor der Abreise muss das Tier gegen
Bandwürmer und Zecken behandelt werden, dies ist durch eine
PETS-Bescheinigung (A-2002)
vom Tierarzt zu bestätigen. |
| 7. |
Vor
der Einreise in das Vereinigte Königreich ist eine Erklärung
zu unterzeichnen, dass das Tier in den letzten 6 Monaten nicht
an einem Ort ausserhalb der EU/EFTA-Staaten gehalten wurde. Wird
das Tier jährlich gegen Tollwut geimpft, bleibt die Blutanalyse
gültig, d.h. eine weitere Titerbestimmung ist nicht nötig. Das
Formular A-2001 muss jedoch mit jeder Nachimpfung erneuert
werden. Eine Bandwurm- und Zeckenbehandlung muss jedoch vor
jeder Einreise erfolgen. Das Mindestalter für die
Tollwutimpfung beträgt 3 Monate. |
Einreiserouten
/ Transportgesellschaften:
| Transportmittel |
Einreiseroute |
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Gesellschaft |
| Fähre |
Calais
nach Dover Caen, Cherbourg, Le Havre oder St Malo nach
Portsmouth |
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Dover:
Hoverspeed, P&O Stena, Sea France Portsmouth: Brittany
Ferries, P&O European |
| Eisenbahn |
Calais
(Coquelles) nach Folkestone (Cheriton) |
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Eurotunnel
Shuttle Service (nicht Eurostar) |
| Flug |
Amsterdam
(Schiphol) nach London Heathrow |
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British
Midland Airways |
| |
Zürich
nach London Heathrow
Genf nach London Heathrow
Samedan nach London Heathrow |
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Jet
Aviation, NetJets-Transportes Aereos SA
TAG Aviation, NetJets-Transportes Aereos SA
Jet Aviation
Bei all diesen Fluggesellschaften ist die Reservation
zwingend erforderlich, zusätzlich zum Flugschein. |
| |
Frankfurt
nach London Heathrow |
|
Lufthansa |
| |
Milan
(Malpensa) nach London Heathrow |
|
British
Midland Airways |
S
Zugelassenes Labor Schweiz: Dieser Test muss von einem
MAFF-anerkannten Labor durchgeführt werden. In der Schweiz ist nur die
Schweizerische Tollwutzentrale, am Institut für Veterinärvi-rologie,
der Universität Bern, Länggass-Strasse 122, 3012 Bern, anerkannt.
Antragsformulare zur Untersuchung können unter Tel. 031 631 23 78 oder
unter Fax 031 631 25 34 angefordert werden, ebenso können dort
Informationen über den Test sowie über die Einsendung der Proben
eingeholt werden.
Aktuelle Informationen erhalten Sie über:
www.maff.gov.uk/animalh/quarantine/PETS/index.shtml
oder unter der PETS Helpline: 0044 870 241 1710
Verbotene Rassen: Pitbullterrier, Japanese Tosas, Dogo Argentins,
Fila Brasilieros
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Irland
Hunde und Katzen, die im Rahmen des "PETS Travel Schemes" nach
England eingereist sind, können anschliessend ohne Quarantänierung
nach Irland weiterreisen. Eine direkte Einreise nach Irland erfordert
weiterhin eine Quarantänierung und erfordert einen Kontakt mit:
Department of Agriculture, Food and Forestry Veterinary Services Ildare
Street Dublin 2, ph 00353 1 607 24 84, fax 00353 1 676 29 89
Weitere
Informationen finden Sie auf dieser
Seite des Irischen Agrarministeriums.
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Italien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend.
Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 11 monatiger
Impfschutz. Die Impfung muß mindestens 20 Tage vor Einreise erfolgen.
Das Gesundheitszeugnis hat eine Gültigkeit von 30 Tagen. Maulkorb und
Leine sind mitzuführen. |
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Japan
Impf- und
Gesundheitszeugnis müssen vom Kantonalen Veterinäramt bestätigt und
zusätzlich vom Bundesamt für Veterinärwesen, Bewilligungen und
Kontrollen, 3003 Bern, beglaubigt werden.
Die Tollwutimpfung muss mindestens 30 Tage und maximal 180 Tage vor der
Einreise erfolgt sein. Bei einer Impfung mit Lebendimpfstoff darf diese
höchstens ein Jahr zurückliegen. Aus dem Gesundheitszeugnis muss
hervorgehen, dass das Tier weder an Tollwut oder Leptospirose, noch an
anderen Infektionskrankheiten leidet. Je nach Inhalt der Zeugnisse
werden die Tiere zwischen 14 und maximal 180 Tagen in Japan in Quarantäne
gehalten. Es dürfte sich also sehr lohnen, die Vorschriften genau
einzuhalten und zu zertifizieren, ev. ein Vorzeugnis an den
Zoll/Grenztierärztlichen Dienst zu faxen. Weitere Informationen: Animal
Health Division, Levestock Ind. Department, 2-1 Kasumigaseki, 1 -Chome,
Chiyoda-ku, Tokyo 100-8950, ph 00813 3591 65 84, fax 00813 3508 2546,
http://ss.niah.affrc.go.jp/.
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Jugoslawien
Ein tierärztliches
Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die
Tollwutschutzimpfung ein 6 monatiger Impfschutz. Die Impfung muß
mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgen.
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Kanada
Gesundheits- und Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Impfungen im Alter
von weniger als 3 Monaten sind ungültig. Auf eine klare Identifikation
der Tiere und entsprechende Aufzeichnungen in den Zeugnissen wird bei
der Grenzkontrolle speziell geachtet.
Weitere Informationen: Canadian Food Inspection Agency, 59 Camelot
Drive, Nepean, Ontario K1A 0Y9, ph 001 613 225-2342, fax 001 613
228-6636, E-mail: cfiamaster@em.agr.ca
http://www.inspection.gc.ca/english/anima/heasan/import/petse.shtml
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Kroatien
Ein tierärztliches
Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Die Tollwutschutzimpfung
darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen und muss mindestens 15 Tage
vor Einreise erfolgt sein. Beide Bescheinigungen müssen im
Internationalen Impfpass eingetragen sein. Eine tierärztliche
Untersuchung kann gegen Entgelt auch am Grenzübergang vorgenommen
werden.
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Lettland
Bei Tieren in Begleitung durch den Besitzer oder einer bevollmächtigen
Person ist als gesundheitliches Zeugnis der Internationale Impfpass
ausreichend. Hunde müssen gegen Tollwut, Staupe, Virus-Hepatitis,
Leptospirose sowie Parvovirose, Katzen gegen Tollwut und Panleukopenie
geimpft sein. Die Impfungen sollten vor mindestens 30 Tagen und höchstens
1 Jahr erfolgt sein.
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Litauen
Für die
Einreise ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich.
Hunde müssen gegen Tollwut, Staupe, Virus-Hepatitis, Leptospirose sowie
Parvovirose, Katzen gegen Tollwut und Panleukopenie geimpft sein. Die
Impfungen müssen mindestens 14 Tage und höchstens 6 Monate vor der
Einreise durchgeführt und im Internationalen Impfpass vermerkt sein.
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Luxemburg
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die
Impfung muss mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen und darf nicht länger
als 1 Jahr zurückliegen. Bei Tieren unter 3 Monaten ist eine Impfung
nicht obligatorisch.
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Neuseeland
Zeugnisausstellung:
Certificate A
Ausstellung durch registrierten Tierarzt(Praxisbewilligung) oder
durch Exportkontrolltierarzt. Certificate A muss durch den
Grenztierarzt unten auf jeder Seite beglaubigt werden.
Es ist zu empfehlen, das Exportzeugnis rechtzeitig, vor dem
Ausreisetag einem Exportkontrolltierarzt oder dem kantonalen Veterinäramt
zu unterbreiten.
Certificate B
Ausstellung durch den Grenztierarzt
Importbewilligung
von Neuseeland (MAF) erforderlich (271.103.01d):
Ministry of Agriculture and Forestry, MAF Food Assurance Authority,
101-103 The Terrace, PO Box 2526 Wellington Ph 0064 4 498 9625 / 0064 4
474 4100 / 28, fax:0064 4 474 4132/33
E-mail: mulqueenk@maf.govt.nz
Der
Laborbefund der Schweizerischen Tollwutzentrale muss für Exporte nach
Australien und Neuseeland durch das BVET beglaubigt werden (wird durch
die Tollwutzentrale organisiert).
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Niederlande
Tierärztliche
Bestätigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß
mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der
Tollwutimpfung beträgt 3 Monate für Hunde und Katzen, die vor
Vollendung des 3. Lebensmonats geimpft wurden, und 1 Jahr, wenn die
Tiere später als im Alter von 3 Monaten geimpft wurden. Die Einreise
mit Hunden von Typ Pit-Bull-Terrier ist verboten, mit ähnlich
aussehenden Bull-Terrier-Rassen wie American-Staffordshire-Terrier und
Bull-Terrier dagegen erlaubt. Bei den letztgenannten Bull-Terrier-Rassen
empfiehlt sich die Mitnahme des Stammbuches. In den Niederlanden gilt
generell Leinenpflicht.
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Norwegen
Für die Einfuhr von Hunden und Katzen nach Norwegen (und Schweden):
Vor der Einfuhr ist eine Bewilligung zu beantragen. Für Anfragen und für
die Bestellung von Gesuchsformularen können Sie sich an folgende
Stellen wenden:
Statens karantenestasjon for dyr Verkseier Furulunds vei 44 N-0688 Oslo
Tel.: 0047- 22-24 90 90/ Fax: 0047-22-24 95 55
Für die Behandlung eines Gesuchs ist mit ungefähr 14 Tagen zu rechnen
Zusammenfassung der Bedingungen - gültig sind jeweils die mit
der Einfuhrbewilligungen mitgelieferten Bedingungen resp. gemäss
Gesundheitszeugnis.
| a. |
Die
Tiere müssen vor der Tollwutimpfung durch eine Tätowierung im
Ohr oder durch einen Mikrochip kenntlich gemacht sein. Da in der
Schweiz kein Tätowierungsregister besteht, kann eine beliebige
Buchstaben- oder Zahlenkombination gewählt werden (mindestens 5
Stellen). |
| b. |
Die
Tiere müssen mit einer von Schweden/Norwegen zugelassenen
Vakzine gegen Tollwut schutzgeimpft sein. Hunde müssen bei
einer Erstimpfung mindestens drei Monate, Katzen mindestens 14
Monate alt sein. |
| c |
Die
Wirksamkeit der Impfung muss durch eine serologische
Untersuchung auf Antikörper bestätigt werden. Diese
Untersuchung ist bei Hunden und Katzen vorzunehmen und darf frühestens
120 Tage und nicht später als 365 Tage nach der letzten
Tollwutimpfung durchgeführt werden. Bei jährlicher Nachimpfung
muss die Titerbestimmung nicht wiederholt werden. Bei weniger
als 90 Tage alten Hunden durchgeführte Tollwut-Impfungen sind
ungültig. Bei weniger als 12 Monate alten Katzen durchgeführte
Tollwut-Impfungen sind ungültig. |
| d. |
Hunde
müssen mit einem beliebigen, in der Schweiz zugelassenen
Impfstoff gegen Staupe (längstens zwei Jahre und spätestens
ein Monat vor Einreise) und Leptospirose (längstens ein Jahr
und spätestens ein Monat vor Einreise) geimpft sein. Hunde und
Katzen müssen zehn Tage vor der Ausfuhr mit Praziquantel (Droncit)
gegen Echinokokken behandelt worden sein. |
Die Schweizerische
Tollwutzentrale ist als Untersuchungslabor für den Nachweis von
Tollwut-Antikörpern anerkannt. Sie empfiehlt, die Proben mindestens
zwei Wochen vor der geplanten Abreise einzusenden.Benötigt werden 5-10
ml Frischblut oder 1-2 ml Serum. Antragsformulare sind bei der
Schweizerischen Tollwutzentrale, Länggassstrasse 122, 3012 Bern erhältlich.
Norwegen hat die Einfuhr von Hunden der Rassen Pit Bull Terrier, Fila
Brasileiro, Tosa Inu und Dogo Argentino, Schweden jene der Rassen Pit
Bull Terrier und Sharpei sowie von Wolf-Hund-Bastarden verboten.
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Österreich
Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Es muß Name und
Anschrift des Tierhalters, eine Beschreibung des Tieres nach Rasse,
Geschlecht, Alter und Farbe aus dem Zeugnis hervorgehen. Die
Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage alt sein, darf aber nicht länger
als 1 Jahr zurückliegen. Aus dem Zeugnis muß u.a. der Name des
Impfstoffes, des Impfstoffherstellers sowie die Chargenbezeichnung
hervorgehen. Maulkorb und Leine müssen mitgeführt werden.
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Polen
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztlichem
Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfung muß mindestens 21 Tage zurückliegen
und darf höchstens 12 Monate alt sein. Das amtstierärztliche
Gesundheitszeugnis sollte möglichst kurz vor Reisesantritt ausgestellt
werden.
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Portugal
Amtstierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis erforderlich. Die
Tollwutimpfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen, anerkannt
wird ein 1-jähriger Impfschutz. Das Gesundheitszeugnis sollte
unmittelbar vor der Abreise ausgestellt sein. In Portugal gelten Leinen-
und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände,
noch in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden.
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Rumänien
Tierärztliches
Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10 Tage und
Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Tollwutimpfung muß
mindestens 1 Monat zurückliegen, die Gültigkeitsdauer für Hunde beträgt
12 Monate, für Katzen 6 Monate.
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Russische Föderation
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10 Tage.
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Schweden
Für die Einfuhr von Hunden und Katzen
nach Schweden (und Norwegen):
Vor der Einfuhr ist eine Bewilligung zu beantragen. Für Anfragen und für
die Bestellung von Gesuchsformularen können Sie sich an folgende
Stellen wenden:
Statens jordbruksverk Smittskyddsenheten S-551 82 Jönköping Tel.:
0046-36-15 50 00 / 61 00 Fax: 0046-36-19 05 46
http://www.sjv.se/net/SJV/Home/%c4mnesomr%e5den/Animal+health+&+welfare
Für die Behandlung eines Gesuchs ist mit ungefähr 14 Tagen zu rechnen.
Zusammenfassung der Bedingungen - gültig sind jeweils die mit
der Einfuhrbewilligungen mitgelieferten Bedingungen resp. gemäss
Gesundheitszeugnis.
| a. |
Die Tiere
müssen vor der Tollwutimpfung durch eine Tätowierung im Ohr
oder durch einen Mikrochip kenntlich gemacht sein. Da in der
Schweiz kein Tätowierungsregister besteht, kann eine beliebige
Buchstaben- oder Zahlenkombination gewählt werden (mindestens 5
Stellen). |
| b |
Die Tiere müssen mit
einer von Schweden/Norwegen zugelassenen Vakzine gegen Tollwut
schutzgeimpft sein. Hunde müssen bei einer Erstimpfung
mindestens drei Monate, Katzen mindestens 14 Monate alt sein. |
| c. |
Die Wirksamkeit der
Impfung muss durch eine serologische Untersuchung auf Antikörper
bestätigt werden. Diese Untersuchung ist bei Hunden und Katzen
vorzunehmen und darf frühestens 120 Tage und nicht später als
365 Tage nach der letzten Tollwutimpfung durchgeführt werden.
Bei jährlicher Nachimpfung muss die Titerbestimmung nicht
wiederholt werden. Bei weniger als 90 Tage alten Hunden durchgeführte
Tollwut-Impfungen sind ungültig. Bei weniger als 12 Monate
alten Katzen durchgeführte Tollwut-Impfungen sind ungültig. |
| d. |
Hunde müssen mit
einem beliebigen, in der Schweiz zugelassenen Impfstoff gegen
Staupe (längstens zwei Jahre und spätestens ein Monat vor
Einreise) und Leptospirose (längstens ein Jahr und spätestens
ein Monat vor Einreise) geimpft sein. Hunde und Katzen müssen
zehn Tage vor der Ausfuhr mit Praziquantel (Droncit) gegen
Echinokokken behandelt worden sein. |
Die Schweizerische Tollwutzentrale ist
als Untersuchungslabor für den Nachweis von Tollwut-Antikörpern
anerkannt. Sie empfiehlt, die Proben mindestens zwei Wochen vor der
geplanten Abreise einzusenden. Benötigt werden 5-10 ml Frischblut oder
1-2 ml Serum. Antragsformulare sind bei der Schweizerischen
Tollwutzentrale, Länggassstrasse 122, 3012 Bern erhältlich.
Norwegen
hat die Einfuhr von Hunden der Rassen Pit Bull Terrier, Fila Brasileiro,
Tosa Inu und Dogo Argentino, Schweden jene der Rassen Pit Bull Terrier
und Sharpei sowie von Wolf-Hund-Bastarden verboten.
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Schweiz
Hunde und Katzen aus Ländern, die frei sind von urbaner Tollwut, dürfen
ohne Bewilligung eingeführt werden (eine Liste dieser Länder wird
separat veröffentlicht). Diese Tiere werden grenztierärztlich
untersucht, wenn sie unbegleitet sind oder wenn gleichzeitig mehr als 3
Tiere eingeführt werden. Sie müssen von einem tierärztlichen Zeugnis
begleitet sein, das die durchgeführte Tollwutschutzimpfung bestätigt.
Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein
und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für nachweislich
nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist von 30 Tagen nicht erforderlich.
Ohne Tollwutimpfzeugnis eingeführt werden dürfen Junghunde und junge
Katzen unter 3 Monaten aus Ländern, die frei sind von urbaner Tollwut.
Für solche Tiere muss jedoch ein tierärztliches Gesundheitszeugnis
vorgelegt werden, aus welchem auch das Alter des Tieres hervorgeht.
Hunde und Katzen aus Ländern, in welchen
die urbane Tollwut vorkommt, dürfen nur mit einer Bewilligung des
Bundesamtes für Veterinärwesen eingeführt werden. Die Tiere müssen
vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft sein (Kriterien im obigen
Abschnitt). Sie werden bei der Einreise grenztierärztlich untersucht
und gegebenenfalls einer Quarantäne unterstellt.
Die Einfuhr von Hunden mit kupierten
Ohren und/oder mit kupierter Rute ist verboten. Ausgenommen vom
Einfuhrverbot sind Hunde ausländischer Halter, die für Kurzaufenthalte
oder Ferien in die Schweiz kommen sowie die Einfuhr als Umzugsgut. Einfuhr
von Hunden und Katzen.
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Slowakische Republik
Für einen
Aufenthalt bis zu 1 Monat sind die im Internationalen Impfpaß
eingetragene Tollwutimpfung sowie die Impfung gegen Staupe, Hepatitis
und Parvovirose bei Hunden sowie Panleukopenie bei Katzen ausreichend.
Liegt keine Impfung gegen o. a. Viruserkrankungen vor, benötigen Hunde
und Katzen statt dessen ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, das
bei der Einreise nicht älter als 3 Tage sein darf. Für einen längeren
Aufenthalt wird eine Einfuhrbewilligung des staatlichen Veterinäramtes
benötigt.
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Slowenien
Internationaler Impfpaß mit tierärztlichem Gesundheitszeugnis und
Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Impfung darf nicht mehr als 1
Jahr zurückliegen und muß bei der Einreise mindestens 15 Tage alt
sein. Zusätzlich müssen Hunde gegen Staupe geimpft sein. Die
Staupeimpfung darf nicht mehr als 6 Monate zurückliegen und muß
mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgt sein.
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Spanien
Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Einreise nicht älter als 14 Tage
und Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung erforderlich.
Die Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage alt sein und darf nicht
länger als 1 Jahr zurückliegen.
Weitere
Informationen (in spanisch und englisch) (pdf-file)
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Südafrika
Einfuhrbewilligung durch National Department of Agriculture,
Directorate of Veterinary Services, Import Export Control, Private Bag
X138, Pretoria 0001, ph 0027 12 319 6500/03, fax 0027 12 323 3465.
Die Schweiz gilt als frei von Trypanosoma evansi und Babesia gibsoni, so
dass auf diese Untersuchungen verzichtet werden kann. Folgende
Untersuchungen sind jedoch durchzuführen: Brucella canis, Dirofilaria
immitis und Leishmania.
Aufgrund der sehr strikten Grenzkontrolle in Südafrika ist zu
empfehlen, ein Vorzeugnis an die oben aufgeführte Stelle zu faxen
(siehe 271.103.01e.
VETERINARY HEALTH CERTIFICATE IN RESPECT OF DOGS FOR EXPORT TO THE
REPUBLIC OF SOUTH AFRICA)
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Thailand
Gesundheitszeugnis erforderlich und es muss von einer Tierärztin/einem
Tierarzt mit Praxisbewilligung ausgestellt und dem Bundesamt für
Veterinärwesen, Bewilligungen und Kontrollen, Schwarzenburgstr. 161,
3003 Bern, zur Beglaubigung vorgelegt werden. Dem Gesundheitszeugnis ist
das Impfzeugnis beizulegen.
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Des
weiteren sollten die Hunde mindestens 21 Tage vor der Abreise
mit einem registrierten Impfstoff gegen Staupe, Hepatitis und
Parvovirose geimpft sein. |
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Die
Tiere müssen in nasen- und krallensicheren Käfigen
transportiert werden. Die Tiere dürfen sich nicht verletzen können
und sollten nicht unnötig leiden müssen. |
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Nach
der Ankunft müssen die Tiere einer Quarantäne von 30 Tagen in
einer zugelassenen Quarantänestation unterzogen werden. Während
dieser Quarantäne werden die Tiere soweit nötig getestet oder
behandelt. Alle Auslagen für die Quarantäne gehen zu Lasten
des Besitzers respektive des Importeurs. |
Falls es nicht
gelingt, das Import-Prozedere ordnungsgemäss durchzuführen, können
die Tiere ins Herkunftsland zurückgeführt oder ohne Anspruch auf
Entschädigung getötet werden.
Kontaktadresse: Ministry of Agriculture and Cooperatives, Thya Thai
Road, Bangkok 10400, ph 0066 2 252 1703, fax 0066 2 251 7922
Um die oben beschriebenen Sanktionen möglichst zu verhindern,
empfehlen wir, von Thailand ein aktuelles Zeugnisformular zu verlangen
und ein Vorzeugnis an obige Adresse zu faxen (siehe auch 271.103.01f
REQUIREMENTS
FOR THE IMPORTATION OF DOGS AND CATS INTO THE KINGDOM OF THÄILAND)
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Tschechische
Republik
Für einen Aufenthalt bis zu 1 Monat sind die im Internationalen Impfpaß
eingetragene Tollwutimpfung sowie die Impfung gegen Staupe, Hepatitis
und Parvovirose bei Hunden sowie Panleukopenie bei Katzen ausreichend.
Liegt keine Impfung gegen o. a. Viruserkrankungen vor, benötigen Hunde
und Katzen statt dessen ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, das
bei der Einreise nicht älter als 3 Tage sein darf. Für einen längeren
Aufenthalt wird eine Einfuhrbewilligung des staatlichen Veterinäramtes
benötigt.
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Türkei
Internationaler Impfpass mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfbescheinigung muss mindestens
14 Tage zurückliegen und darf höchstens 6 Monate alt sein, das
amtstierärztliche Gesundheitszeugnis darf nicht früher als 2 Tage vor
Reisebeginn ausgestellt sein.
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Ungarn
Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis, nicht älter als 8 Tage und Tollwutimpfbescheinigung
erforderlich. Die Impfung muss mindestens einen Monat alt sein. Die
Impfung gegen Staupe ist vorgeschrieben und muss entweder im
Gesundheitszeugnis oder im Internationalen Impfpass vermerkt sein. Die
Einfuhr von sog. Kampfhunden (z. B. Pitbull-Terrier) ist verboten.
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USA
Gesundheits- und Tollwutimpfzeugnis erforderlich.
Mindestens einen Monat zurückliegende Tollwutimpfung.
Auf eine klare Identifikation der Tiere und entsprechende
Aufzeichnungen in den Zeugnissen wird bei der Grenzkontrolle speziell
geachtet.
Weitere Informationen: USDA, APHIS, Veterinary Services, National
Center For Import And Export, Import/Export Animals, 4700 River Road,
Unit 39, Riverdale, MD 20737-1231
http://www.aphis.usda.gov/NCIE/ind-3000.html
oder HOTLINE 001 301 734 85 90 oder 001 301 734 78 85
Hunde und Katzen müssen bei der
Einreiseuntersuchung frei von auf den Menschen übertragbare Krankheiten
sein. Ist dies nicht der Fall trägt der Besitzer die Kosten für
weitere amtstierärztliche Untersuchungen. Allerdings sind Hawaii und
Guam tollwutfrei, weswegen hier eigene staatliche Quarantäneregelungen
gelten. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor Einreise gegen Tollwut
geimpft sein. Es sei denn sie sind jünger als 3 Monate oder sie halten
sich für mindestens 6 Monate in einem von der U.S. Public Health
Service Behörde für tollwutfreien erklärten Bezirk auf. Für Hunde,
die aus Tollwutgebieten einreisen gilt: Ein gültiger englischsprachiger
oder übersetzter Impfpaß muß das Tier begleiten. Neben der
Unterschrift des Tierarztes muß dieser die Identität des Tieres
einwandfrei nachweisen und Impfdatum sowie Gültigkeitsdauer belegen.
Die Impfung darf bei Einreise nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig,
wird das Tier an einen Ort nach Wunsch des Besitzers verbracht, wo es spätestens
innerhalb von 4 Tagen, aber nicht später als 10 Tage nach Grenzübertritt
geimpft werden muß und danach dort 30 Tage verbleiben muß. Wurde die
Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise durchgeführt, muß das
Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers so lange verbleiben, bis 30
Tage nach der Impfung vergangen sind. Welpen müssen 3 Monate an einem
Ort nach Wunsch des Besitzers verweilen und werden dann geimpft. Weitere
Auskünfte erteilt die Website des "Centers
for Disease Control (CDC)".
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