Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen
(Entspricht dem Informationsstand vom Juni 2002)
Bundesamt für Veterinärwesen, Bewilligungen und Kontrollen (BKO), CH-3003 Bern

Länderliste:
Australien, Belgien, Bosnien-Herzogowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, USA

  • Die Angaben dieser Seite werden vom BVET regelmäßig ergänzt. Da aber Einreisebestimmungen einem steten Wandel unterworfen sind, bitten wir Sie uns auf allfällig notwendige Korrekturen aufmerksam zu machen. Rechtlich verbindlich sind nur die von den zuständigen Veterinärdiensten publizierten Bestimmungen.
  • Einreisebestimmungen der hier nicht aufgeführten Länder erfahren Sie bei den jeweiligen Landes-Veterinärdiensten.
  • Bitte beachten Sie, dass eine Reise für Ihr Heimtier eine Belastung sein kann. Insbesondere bei älteren Tieren empfehlen wir deshalb, vorher den Tierarzt zu konsultieren.

Bundesamt für Veterinärwesen, Bewilligungen und Kontrollen, Sekretariat, Veronika Lehmann, CH-3003 Bern


 

   

Australien
Zeugnisausstellung:

  • Certificate A
    Ausstellung durch registrierten Tierarzt (Praxisbewilligung) oder durch Exportkontrolltierarzt.
    Certificate A muss durch den Grenztierarzt unten auf jeder Seite beglaubigt werden. Es ist zu empfehlen, das Exportzeugnis rechtzeitig, vor dem Ausreisetag einem Exportkontrolltierarzt oder dem kantonalen Veterinäramt zu unterbreiten.
  • Certificate B
    Ausstellung durch den Grenztierarzt

    Importbewilligung von Australien (AQIS) erforderlich: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry, Product Integrity, Animal and Plant Health, GPO Box 858, Canberra ACT 2601 http://www.aqis.gov.au/docs/anpolicy/dogcat.htm , Contact us by e-mail animalimp@aqis.gov.au ph 0061 262 72 4454 / 3933 , fax 0061 262 72 5697 / 3110 Der Laborbefund der Schweizerischen Tollwutzentrale muss für Exporte nach Australien und Neuseeland durch das BVET beglaubigt werden (wird durch die Tollwutzentrale organisiert).
Belgien

Belgien
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muss mindestens 1 Monat vor Einreise erfolgt sein. Für Hunde unter 3 Monaten und für Katzen ist die Bescheinigung 3 resp. 6 Monate gültig, für ältere Hunde beträgt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung 1 Jahr. Der Internationale Impfpass wird anerkannt.

 

Bosnien-Herzegowina
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 6 monatiger Impfschutz. Die Impfung muß mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgen.

 

Bulgarien

Bulgarien
Internationaler Impfpass mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis darf bei Einreise nicht älter als 14 Tage sein, die Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat zurückliegen und darf höchstens 1 Jahr (Hund) bzw. 6 Monaten (Katze) vor der Einreise erfolgt sein.

 

Daenemark Dänemark
Begleitete Tiere:
Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich, aus dem in deutscher, englischer, französischer oder dänischer Sprache hervorgeht, daß das Tier mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate vor der Einreise gegen Tollwut geimpft worden ist (Internationale Impfpaß).
Hunde und Katzen, die zwischen 3 und 4 Monate alt sind, müssen ebenfalls gegen Tollwut geimpft und sein. Ist die Periode zwischen Impfung und Einreise weniger als 30 Tage, so ist die dänische Gesundheitsbescheinigung La 23,0-840 1a erforderlich.
Tiere unter 3 Monaten müssen nicht gegen Tollwut geimpft worden sein.
Unbegleitete Tiere:
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für begleitete Tiere. Tiere aus Nicht EU-Mitgliedstaaten unterliegen der grenztierärztlichen Kontrolle. Der Grenztierarzt muss 24 Stunden im Voraus benachrichtigt werden.
Aktuelle Informationen erhalten Sie bei: The Danish Veterinary and Food Administration, Mørkhøj Bygade 19, DK- 2860 Søborg, Tel: +45 33 95 60 00, Fax: +45 44 95 60 01 - http://www.fdir.dk/UK/catsanddogs.htm

 

Deutschland

Deutschland
Grundsatz:
Die Ein- und Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen bedarf der tierseuchenrechtlichen Genehmigung durch die oberste Veterinärbehörde des Bundeslandes, über dessen Grenzabschnitt, Hafen oder Flughafen die Einfuhr vorgesehen ist.
Ausnahmen:
Ohne tierseuchenrechtliche Genehmigung dürfen ein- oder durchgeführt werden:

1. Hunde und Hauskatzen, wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei - im Falle von Hunde- oder Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten Wurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt ist - nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden, sofern für jedes Tier oder im Falle von Würfen für das Muttertier nachgewiesen wird, dass es gegen Tollwut schutzgeimpft worden ist und die Impfung
- mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt oder
- als Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorausgegangener Tollwutzschutzimpfung und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.
Die Durchführung der Impfung muss tierärztlich bescheinigt sein. Aus dem Dienstsiegel oder Stempel muss die Dienststelle oder die Anschrift des Tierarztes deutlich feststellbar sein. Der Internationale Impfpass oder die tierärztliche Impfbescheinigung muss in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Sofern sie mehrsprachig gedruckt sind und den deutschen Text enthalten, bedarf es der amtlichen Beglaubigung nicht;
2. Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommen über den erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt;
3. Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden;
4. Hunde, die
- als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder der Polizei oder im Rettungsdienst
oder
- als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestätigung der Teilnahme durch den Rennveranstalter und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 eingeführt werden.

Achtung: Deutschland kennt besondere Bestimmungen für die Einreise von sog. "gefährlichen Hunden".Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Gefährliche Hunde".

 

Estland
Tollwutschutzimpfung vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12 Monaten durchgeführt und im Internationalen Impfpass eingetragen. Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis in Englisch, Russisch oder Estnisch erforderlich. Mindestalter bei der Einreise: 10 Wochen.
Finnland Finnland
Tierärztliche Impfbescheinigung gegen Tollwut in deutscher, englischer, finnischer oder schwedischer Sprache erforderlich. Die Tollwutimpfung darf höchstens 12 Monate alt sein und muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen. Die Einreise aus EU-Ländern kann dagegen auch unmittelbar nach der Impfung erfolgen.

 

Frankreich

Frankreich
Für Hunde und Katzen, die bei der Einreise älter als 3 Monate sind, ist eine gültige Tollwutimpfung ausreichend. Bei Erstimpfung muss die Impfung mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgt sein. Bei einer Auffrischungsimpfung muss der Abstand zwischen den Impfungen den im Herkunftsland gültigen Vorschriften entsprechen. Anerkannt wird ein einjähriger Impfschutz. Die Tiere müssen gut identifizierbar sein (durch Tätowierung, andere Identifikationsmittel bzw. eine Beschreibung der Tiere im Internationalen Impfpass). Für die Einreise von mehr als drei Tieren oder jüngeren als 3 Monate ist eine Sondergenehmigung des Ministère de l' Agriculture, Paris, erforderlich.
Achtung: Frankreich kennt besondere Bestimmungen für die Einreise von sog. "gefährlichen Hunden" (LOI SUR LES CHIENS DANGEREUX insbesondere Art. 211-4).

 

Griechenland

Griechenland
Gesundheitszeugnis auf speziellem Formular erforderlich.
Bitte informieren Sie sich beim zuständigen Veterinärdienst.

 

Grossbritannien

Grossbritannien und Nordirland
Folgende Dokumente sind mitzuführen: Amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung im PETS-Zertifikat über die erfüllten Anforderungen (Mikrochip, Impfung, Bluttest), tierärztliche Bescheinigung über die Behandlung gegen Parasiten, Erklärung des Besitzers, wonach das Tier in den letzten 6 Monaten vor der Einreise nicht in einem Land ausserhalb der EU/EFTA-Staaten gewesen ist.

PET Travel-Scheme (offizielle Formulare A-2001 und A-2002):

1. Markierung mit Mikrochip nach ISO-Norm. Falls der Chip dieser nicht entspricht, muss ein Lesegerät vom Tierhalter/der Tierhalterin zur Verfügung gestellt werden. Erst chippen, dann impfen!
2. Tollwutimpfung
3. Prüfen des Impferfolges gegen Tollwut durch Titerbestimmung S, Mindesthöhe 0.5 IU/ml Serum. Zwischen Impfung und Titerbestimmung wird ein Abstand von 4 Wochen empfohlen.
4. Mit dem Tag der Blutentnahme beginnt eine Wartezeit von mindestens 6 Monaten bis zur möglichen Einreise.
5. Eine entsprechende amtliche PETS-Tollwutantikörperbescheinigung muss vom Amtstierarzt ausgestellt werden (A-2001).
6. In den letzten 24-48 Stunden vor der Abreise muss das Tier gegen Bandwürmer und Zecken behandelt werden, dies ist durch eine PETS-Bescheinigung (A-2002) vom Tierarzt zu bestätigen.
7. Vor der Einreise in das Vereinigte Königreich ist eine Erklärung zu unterzeichnen, dass das Tier in den letzten 6 Monaten nicht an einem Ort ausserhalb der EU/EFTA-Staaten gehalten wurde. Wird das Tier jährlich gegen Tollwut geimpft, bleibt die Blutanalyse gültig, d.h. eine weitere Titerbestimmung ist nicht nötig. Das Formular A-2001 muss jedoch mit jeder Nachimpfung erneuert werden. Eine Bandwurm- und Zeckenbehandlung muss jedoch vor jeder Einreise erfolgen. Das Mindestalter für die Tollwutimpfung beträgt 3 Monate.

Einreiserouten / Transportgesellschaften:

Transportmittel Einreiseroute   Gesellschaft
Fähre Calais nach Dover Caen, Cherbourg, Le Havre oder St Malo nach Portsmouth   Dover: Hoverspeed, P&O Stena, Sea France Portsmouth: Brittany Ferries, P&O European
Eisenbahn Calais (Coquelles) nach Folkestone (Cheriton)   Eurotunnel Shuttle Service (nicht Eurostar)
Flug Amsterdam (Schiphol) nach London Heathrow   British Midland Airways
  Zürich nach London Heathrow
Genf nach London Heathrow
Samedan nach London Heathrow
  Jet Aviation, NetJets-Transportes Aereos SA
TAG Aviation, NetJets-Transportes Aereos SA
Jet Aviation
Bei all diesen Fluggesellschaften ist die Reservation zwingend erforderlich, zusätzlich zum Flugschein.
  Frankfurt nach London Heathrow   Lufthansa
  Milan (Malpensa) nach London Heathrow   British Midland Airways


S Zugelassenes Labor Schweiz: Dieser Test muss von einem MAFF-anerkannten Labor durchgeführt werden. In der Schweiz ist nur die Schweizerische Tollwutzentrale, am Institut für Veterinärvi-rologie, der Universität Bern, Länggass-Strasse 122, 3012 Bern, anerkannt. Antragsformulare zur Untersuchung können unter Tel. 031 631 23 78 oder unter Fax 031 631 25 34 angefordert werden, ebenso können dort Informationen über den Test sowie über die Einsendung der Proben eingeholt werden.
Aktuelle Informationen erhalten Sie über:

www.maff.gov.uk/animalh/quarantine/PETS/index.shtml oder unter der PETS Helpline: 0044 870 241 1710
Verbotene Rassen: Pitbullterrier, Japanese Tosas, Dogo Argentins, Fila Brasilieros

 

Irland

Irland
Hunde und Katzen, die im Rahmen des "PETS Travel Schemes" nach England eingereist sind, können anschliessend ohne Quarantänierung nach Irland weiterreisen. Eine direkte Einreise nach Irland erfordert weiterhin eine Quarantänierung und erfordert einen Kontakt mit: Department of Agriculture, Food and Forestry Veterinary Services Ildare Street Dublin 2, ph 00353 1 607 24 84, fax 00353 1 676 29 89
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite des Irischen Agrarministeriums.

 

Italien Italien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 11 monatiger Impfschutz. Die Impfung muß mindestens 20 Tage vor Einreise erfolgen. Das Gesundheitszeugnis hat eine Gültigkeit von 30 Tagen. Maulkorb und Leine sind mitzuführen.

Japan
Impf- und Gesundheitszeugnis müssen vom Kantonalen Veterinäramt bestätigt und zusätzlich vom Bundesamt für Veterinärwesen, Bewilligungen und Kontrollen, 3003 Bern, beglaubigt werden.
Die Tollwutimpfung muss mindestens 30 Tage und maximal 180 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Bei einer Impfung mit Lebendimpfstoff darf diese höchstens ein Jahr zurückliegen. Aus dem Gesundheitszeugnis muss hervorgehen, dass das Tier weder an Tollwut oder Leptospirose, noch an anderen Infektionskrankheiten leidet. Je nach Inhalt der Zeugnisse werden die Tiere zwischen 14 und maximal 180 Tagen in Japan in Quarantäne gehalten. Es dürfte sich also sehr lohnen, die Vorschriften genau einzuhalten und zu zertifizieren, ev. ein Vorzeugnis an den Zoll/Grenztierärztlichen Dienst zu faxen. Weitere Informationen: Animal Health Division, Levestock Ind. Department, 2-1 Kasumigaseki, 1 -Chome, Chiyoda-ku, Tokyo 100-8950, ph 00813 3591 65 84, fax 00813 3508 2546, http://ss.niah.affrc.go.jp/.

 

Jugoslawien Jugoslawien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 6 monatiger Impfschutz. Die Impfung muß mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgen.

 

Kanada

Kanada
Gesundheits- und Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Impfungen im Alter von weniger als 3 Monaten sind ungültig. Auf eine klare Identifikation der Tiere und entsprechende Aufzeichnungen in den Zeugnissen wird bei der Grenzkontrolle speziell geachtet.
Weitere Informationen: Canadian Food Inspection Agency, 59 Camelot Drive, Nepean, Ontario K1A 0Y9, ph 001 613 225-2342, fax 001 613 228-6636, E-mail: cfiamaster@em.agr.ca
http://www.inspection.gc.ca/english/anima/heasan/import/petse.shtml

 

Kroatien Kroatien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Die Tollwutschutzimpfung darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen und muss mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgt sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpass eingetragen sein. Eine tierärztliche Untersuchung kann gegen Entgelt auch am Grenzübergang vorgenommen werden.

 

Lettland
Bei Tieren in Begleitung durch den Besitzer oder einer bevollmächtigen Person ist als gesundheitliches Zeugnis der Internationale Impfpass ausreichend. Hunde müssen gegen Tollwut, Staupe, Virus-Hepatitis, Leptospirose sowie Parvovirose, Katzen gegen Tollwut und Panleukopenie geimpft sein. Die Impfungen sollten vor mindestens 30 Tagen und höchstens 1 Jahr erfolgt sein.

 

Litauen
Für die Einreise ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Hunde müssen gegen Tollwut, Staupe, Virus-Hepatitis, Leptospirose sowie Parvovirose, Katzen gegen Tollwut und Panleukopenie geimpft sein. Die Impfungen müssen mindestens 14 Tage und höchstens 6 Monate vor der Einreise durchgeführt und im Internationalen Impfpass vermerkt sein.

 

Luxemburg

Luxemburg
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen und darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. Bei Tieren unter 3 Monaten ist eine Impfung nicht obligatorisch.

 

Neuseeland
Zeugnisausstellung:
Certificate A
Ausstellung durch registrierten Tierarzt(Praxisbewilligung) oder durch Exportkontrolltierarzt. Certificate A muss durch den Grenztierarzt unten auf jeder Seite beglaubigt werden.
Es ist zu empfehlen, das Exportzeugnis rechtzeitig, vor dem Ausreisetag einem Exportkontrolltierarzt oder dem kantonalen Veterinäramt zu unterbreiten.
Certificate B
Ausstellung durch den Grenztierarzt

Importbewilligung von Neuseeland (MAF) erforderlich (271.103.01d):
Ministry of Agriculture and Forestry, MAF Food Assurance Authority, 101-103 The Terrace, PO Box 2526 Wellington Ph 0064 4 498 9625 / 0064 4 474 4100 / 28, fax:0064 4 474 4132/33
E-mail: mulqueenk@maf.govt.nz

Der Laborbefund der Schweizerischen Tollwutzentrale muss für Exporte nach Australien und Neuseeland durch das BVET beglaubigt werden (wird durch die Tollwutzentrale organisiert).

 

Niederlande Niederlande
Tierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung beträgt 3 Monate für Hunde und Katzen, die vor Vollendung des 3. Lebensmonats geimpft wurden, und 1 Jahr, wenn die Tiere später als im Alter von 3 Monaten geimpft wurden. Die Einreise mit Hunden von Typ Pit-Bull-Terrier ist verboten, mit ähnlich aussehenden Bull-Terrier-Rassen wie American-Staffordshire-Terrier und Bull-Terrier dagegen erlaubt. Bei den letztgenannten Bull-Terrier-Rassen empfiehlt sich die Mitnahme des Stammbuches. In den Niederlanden gilt generell Leinenpflicht.

 

Norwegen Norwegen
Für die Einfuhr von Hunden und Katzen nach Norwegen (und Schweden):
Vor der Einfuhr ist eine Bewilligung zu beantragen. Für Anfragen und für die Bestellung von Gesuchsformularen können Sie sich an folgende Stellen wenden:
Statens karantenestasjon for dyr Verkseier Furulunds vei 44 N-0688 Oslo
Tel.: 0047- 22-24 90 90/ Fax: 0047-22-24 95 55
Für die Behandlung eines Gesuchs ist mit ungefähr 14 Tagen zu rechnen
Zusammenfassung der Bedingungen - gültig sind jeweils die mit der Einfuhrbewilligungen mitgelieferten Bedingungen resp. gemäss Gesundheitszeugnis.
a. Die Tiere müssen vor der Tollwutimpfung durch eine Tätowierung im Ohr oder durch einen Mikrochip kenntlich gemacht sein. Da in der Schweiz kein Tätowierungsregister besteht, kann eine beliebige Buchstaben- oder Zahlenkombination gewählt werden (mindestens 5 Stellen).
b. Die Tiere müssen mit einer von Schweden/Norwegen zugelassenen Vakzine gegen Tollwut schutzgeimpft sein. Hunde müssen bei einer Erstimpfung mindestens drei Monate, Katzen mindestens 14 Monate alt sein.
c Die Wirksamkeit der Impfung muss durch eine serologische Untersuchung auf Antikörper bestätigt werden. Diese Untersuchung ist bei Hunden und Katzen vorzunehmen und darf frühestens 120 Tage und nicht später als 365 Tage nach der letzten Tollwutimpfung durchgeführt werden. Bei jährlicher Nachimpfung muss die Titerbestimmung nicht wiederholt werden. Bei weniger als 90 Tage alten Hunden durchgeführte Tollwut-Impfungen sind ungültig. Bei weniger als 12 Monate alten Katzen durchgeführte Tollwut-Impfungen sind ungültig.
d. Hunde müssen mit einem beliebigen, in der Schweiz zugelassenen Impfstoff gegen Staupe (längstens zwei Jahre und spätestens ein Monat vor Einreise) und Leptospirose (längstens ein Jahr und spätestens ein Monat vor Einreise) geimpft sein. Hunde und Katzen müssen zehn Tage vor der Ausfuhr mit Praziquantel (Droncit) gegen Echinokokken behandelt worden sein.


Die Schweizerische Tollwutzentrale ist als Untersuchungslabor für den Nachweis von Tollwut-Antikörpern anerkannt. Sie empfiehlt, die Proben mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abreise einzusenden.Benötigt werden 5-10 ml Frischblut oder 1-2 ml Serum. Antragsformulare sind bei der Schweizerischen Tollwutzentrale, Länggassstrasse 122, 3012 Bern erhältlich.
Norwegen hat die Einfuhr von Hunden der Rassen Pit Bull Terrier, Fila Brasileiro, Tosa Inu und Dogo Argentino, Schweden jene der Rassen Pit Bull Terrier und Sharpei sowie von Wolf-Hund-Bastarden verboten.

 

Oesterreich

Österreich
Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Es muß Name und Anschrift des Tierhalters, eine Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe aus dem Zeugnis hervorgehen. Die Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage alt sein, darf aber nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. Aus dem Zeugnis muß u.a. der Name des Impfstoffes, des Impfstoffherstellers sowie die Chargenbezeichnung hervorgehen. Maulkorb und Leine müssen mitgeführt werden.

 

Polen

Polen
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztlichem Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfung muß mindestens 21 Tage zurückliegen und darf höchstens 12 Monate alt sein. Das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis sollte möglichst kurz vor Reisesantritt ausgestellt werden.

 

Portugal

Portugal
Amtstierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis erforderlich. Die Tollwutimpfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen, anerkannt wird ein 1-jähriger Impfschutz. Das Gesundheitszeugnis sollte unmittelbar vor der Abreise ausgestellt sein. In Portugal gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände, noch in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden.

 

Rumänien

Rumänien
Tierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10 Tage und Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Tollwutimpfung muß mindestens 1 Monat zurückliegen, die Gültigkeitsdauer für Hunde beträgt 12 Monate, für Katzen 6 Monate.

 

Russische Föderation
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10 Tage.

 

Schweden

Schweden

Für die Einfuhr von Hunden und Katzen nach Schweden (und Norwegen):
Vor der Einfuhr ist eine Bewilligung zu beantragen. Für Anfragen und für die Bestellung von Gesuchsformularen können Sie sich an folgende Stellen wenden:
Statens jordbruksverk Smittskyddsenheten S-551 82 Jönköping Tel.: 0046-36-15 50 00 / 61 00 Fax: 0046-36-19 05 46
http://www.sjv.se/net/SJV/Home/%c4mnesomr%e5den/Animal+health+&+welfare
Für die Behandlung eines Gesuchs ist mit ungefähr 14 Tagen zu rechnen.
Zusammenfassung der Bedingungen - gültig sind jeweils die mit der Einfuhrbewilligungen mitgelieferten Bedingungen resp. gemäss Gesundheitszeugnis.

a. Die Tiere müssen vor der Tollwutimpfung durch eine Tätowierung im Ohr oder durch einen Mikrochip kenntlich gemacht sein. Da in der Schweiz kein Tätowierungsregister besteht, kann eine beliebige Buchstaben- oder Zahlenkombination gewählt werden (mindestens 5 Stellen).
b Die Tiere müssen mit einer von Schweden/Norwegen zugelassenen Vakzine gegen Tollwut schutzgeimpft sein. Hunde müssen bei einer Erstimpfung mindestens drei Monate, Katzen mindestens 14 Monate alt sein.
c. Die Wirksamkeit der Impfung muss durch eine serologische Untersuchung auf Antikörper bestätigt werden. Diese Untersuchung ist bei Hunden und Katzen vorzunehmen und darf frühestens 120 Tage und nicht später als 365 Tage nach der letzten Tollwutimpfung durchgeführt werden. Bei jährlicher Nachimpfung muss die Titerbestimmung nicht wiederholt werden. Bei weniger als 90 Tage alten Hunden durchgeführte Tollwut-Impfungen sind ungültig. Bei weniger als 12 Monate alten Katzen durchgeführte Tollwut-Impfungen sind ungültig.
d. Hunde müssen mit einem beliebigen, in der Schweiz zugelassenen Impfstoff gegen Staupe (längstens zwei Jahre und spätestens ein Monat vor Einreise) und Leptospirose (längstens ein Jahr und spätestens ein Monat vor Einreise) geimpft sein. Hunde und Katzen müssen zehn Tage vor der Ausfuhr mit Praziquantel (Droncit) gegen Echinokokken behandelt worden sein.

Die Schweizerische Tollwutzentrale ist als Untersuchungslabor für den Nachweis von Tollwut-Antikörpern anerkannt. Sie empfiehlt, die Proben mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abreise einzusenden. Benötigt werden 5-10 ml Frischblut oder 1-2 ml Serum. Antragsformulare sind bei der Schweizerischen Tollwutzentrale, Länggassstrasse 122, 3012 Bern erhältlich.

Norwegen hat die Einfuhr von Hunden der Rassen Pit Bull Terrier, Fila Brasileiro, Tosa Inu und Dogo Argentino, Schweden jene der Rassen Pit Bull Terrier und Sharpei sowie von Wolf-Hund-Bastarden verboten.

 

Schweiz

Schweiz
Hunde und Katzen aus Ländern, die frei sind von urbaner Tollwut, dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden (eine Liste dieser Länder wird separat veröffentlicht). Diese Tiere werden grenztierärztlich untersucht, wenn sie unbegleitet sind oder wenn gleichzeitig mehr als 3 Tiere eingeführt werden. Sie müssen von einem tierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das die durchgeführte Tollwutschutzimpfung bestätigt. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für nachweislich nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist von 30 Tagen nicht erforderlich. Ohne Tollwutimpfzeugnis eingeführt werden dürfen Junghunde und junge Katzen unter 3 Monaten aus Ländern, die frei sind von urbaner Tollwut. Für solche Tiere muss jedoch ein tierärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, aus welchem auch das Alter des Tieres hervorgeht.

Hunde und Katzen aus Ländern, in welchen die urbane Tollwut vorkommt, dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen eingeführt werden. Die Tiere müssen vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft sein (Kriterien im obigen Abschnitt). Sie werden bei der Einreise grenztierärztlich untersucht und gegebenenfalls einer Quarantäne unterstellt.

Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder mit kupierter Rute ist verboten. Ausgenommen vom Einfuhrverbot sind Hunde ausländischer Halter, die für Kurzaufenthalte oder Ferien in die Schweiz kommen sowie die Einfuhr als Umzugsgut. Einfuhr von Hunden und Katzen.

 

Slowakische Republik

Slowakische Republik
Für einen Aufenthalt bis zu 1 Monat sind die im Internationalen Impfpaß eingetragene Tollwutimpfung sowie die Impfung gegen Staupe, Hepatitis und Parvovirose bei Hunden sowie Panleukopenie bei Katzen ausreichend. Liegt keine Impfung gegen o. a. Viruserkrankungen vor, benötigen Hunde und Katzen statt dessen ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, das bei der Einreise nicht älter als 3 Tage sein darf. Für einen längeren Aufenthalt wird eine Einfuhrbewilligung des staatlichen Veterinäramtes benötigt.

 

Slowenien

Slowenien
Internationaler Impfpaß mit tierärztlichem Gesundheitszeugnis und Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Impfung darf nicht mehr als 1 Jahr zurückliegen und muß bei der Einreise mindestens 15 Tage alt sein. Zusätzlich müssen Hunde gegen Staupe geimpft sein. Die Staupeimpfung darf nicht mehr als 6 Monate zurückliegen und muß mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgt sein.

 

Spanien

Spanien
Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Einreise nicht älter als 14 Tage und Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage alt sein und darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.
Weitere Informationen (in spanisch und englisch) (pdf-file)

 

Südafrika
Einfuhrbewilligung durch National Department of Agriculture, Directorate of Veterinary Services, Import Export Control, Private Bag X138, Pretoria 0001, ph 0027 12 319 6500/03, fax 0027 12 323 3465.
Die Schweiz gilt als frei von Trypanosoma evansi und Babesia gibsoni, so dass auf diese Untersuchungen verzichtet werden kann. Folgende Untersuchungen sind jedoch durchzuführen: Brucella canis, Dirofilaria immitis und Leishmania.
Aufgrund der sehr strikten Grenzkontrolle in Südafrika ist zu empfehlen, ein Vorzeugnis an die oben aufgeführte Stelle zu faxen (siehe 271.103.01e. VETERINARY HEALTH CERTIFICATE IN RESPECT OF DOGS FOR EXPORT TO THE REPUBLIC OF SOUTH AFRICA)

 

Thailand
Gesundheitszeugnis erforderlich und es muss von einer Tierärztin/einem Tierarzt mit Praxisbewilligung ausgestellt und dem Bundesamt für Veterinärwesen, Bewilligungen und Kontrollen, Schwarzenburgstr. 161, 3003 Bern, zur Beglaubigung vorgelegt werden. Dem Gesundheitszeugnis ist das Impfzeugnis beizulegen.
-- Des weiteren sollten die Hunde mindestens 21 Tage vor der Abreise mit einem registrierten Impfstoff gegen Staupe, Hepatitis und Parvovirose geimpft sein.
-- Die Tiere müssen in nasen- und krallensicheren Käfigen transportiert werden. Die Tiere dürfen sich nicht verletzen können und sollten nicht unnötig leiden müssen.
-- Nach der Ankunft müssen die Tiere einer Quarantäne von 30 Tagen in einer zugelassenen Quarantänestation unterzogen werden. Während dieser Quarantäne werden die Tiere soweit nötig getestet oder behandelt. Alle Auslagen für die Quarantäne gehen zu Lasten des Besitzers respektive des Importeurs.

Falls es nicht gelingt, das Import-Prozedere ordnungsgemäss durchzuführen, können die Tiere ins Herkunftsland zurückgeführt oder ohne Anspruch auf Entschädigung getötet werden.
Kontaktadresse: Ministry of Agriculture and Cooperatives, Thya Thai Road, Bangkok 10400, ph 0066 2 252 1703, fax 0066 2 251 7922
Um die oben beschriebenen Sanktionen möglichst zu verhindern, empfehlen wir, von Thailand ein aktuelles Zeugnisformular zu verlangen und ein Vorzeugnis an obige Adresse zu faxen (siehe auch 271.103.01f REQUIREMENTS FOR THE IMPORTATION OF DOGS AND CATS INTO THE KINGDOM OF THÄILAND)

 

Tschechische Republik

Tschechische Republik
Für einen Aufenthalt bis zu 1 Monat sind die im Internationalen Impfpaß eingetragene Tollwutimpfung sowie die Impfung gegen Staupe, Hepatitis und Parvovirose bei Hunden sowie Panleukopenie bei Katzen ausreichend. Liegt keine Impfung gegen o. a. Viruserkrankungen vor, benötigen Hunde und Katzen statt dessen ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, das bei der Einreise nicht älter als 3 Tage sein darf. Für einen längeren Aufenthalt wird eine Einfuhrbewilligung des staatlichen Veterinäramtes benötigt.

 

Tuerkei

Türkei
Internationaler Impfpass mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfbescheinigung muss mindestens 14 Tage zurückliegen und darf höchstens 6 Monate alt sein, das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis darf nicht früher als 2 Tage vor Reisebeginn ausgestellt sein.

 

Ungarn

Ungarn
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 8 Tage und Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Impfung muss mindestens einen Monat alt sein. Die Impfung gegen Staupe ist vorgeschrieben und muss entweder im Gesundheitszeugnis oder im Internationalen Impfpass vermerkt sein. Die Einfuhr von sog. Kampfhunden (z. B. Pitbull-Terrier) ist verboten.

 

USA

USA
Gesundheits- und Tollwutimpfzeugnis erforderlich.
Mindestens einen Monat zurückliegende Tollwutimpfung.
Auf eine klare Identifikation der Tiere und entsprechende Aufzeichnungen in den Zeugnissen wird bei der Grenzkontrolle speziell geachtet.
Weitere Informationen: USDA, APHIS, Veterinary Services, National Center For Import And Export, Import/Export Animals, 4700 River Road, Unit 39, Riverdale, MD 20737-1231
http://www.aphis.usda.gov/NCIE/ind-3000.html oder HOTLINE 001 301 734 85 90 oder 001 301 734 78 85

Hunde und Katzen müssen bei der Einreiseuntersuchung frei von auf den Menschen übertragbare Krankheiten sein. Ist dies nicht der Fall trägt der Besitzer die Kosten für weitere amtstierärztliche Untersuchungen. Allerdings sind Hawaii und Guam tollwutfrei, weswegen hier eigene staatliche Quarantäneregelungen gelten. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor Einreise gegen Tollwut geimpft sein. Es sei denn sie sind jünger als 3 Monate oder sie halten sich für mindestens 6 Monate in einem von der U.S. Public Health Service Behörde für tollwutfreien erklärten Bezirk auf. Für Hunde, die aus Tollwutgebieten einreisen gilt: Ein gültiger englischsprachiger oder übersetzter Impfpaß muß das Tier begleiten. Neben der Unterschrift des Tierarztes muß dieser die Identität des Tieres einwandfrei nachweisen und Impfdatum sowie Gültigkeitsdauer belegen. Die Impfung darf bei Einreise nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig, wird das Tier an einen Ort nach Wunsch des Besitzers verbracht, wo es spätestens innerhalb von 4 Tagen, aber nicht später als 10 Tage nach Grenzübertritt geimpft werden muß und danach dort 30 Tage verbleiben muß. Wurde die Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise durchgeführt, muß das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers so lange verbleiben, bis 30 Tage nach der Impfung vergangen sind. Welpen müssen 3 Monate an einem Ort nach Wunsch des Besitzers verweilen und werden dann geimpft. Weitere Auskünfte erteilt die Website des "Centers for Disease Control (CDC)".